Liegenschaftsvermessungen

Teilungs-/Zerlegungsvermessung

Wenn Sie eine Teilfläche eines bestehenden Grundstückes verkaufen bzw. erwerben möchten, ist zunächst eine Teilungsvermessung erforderlich. Der Eigentumsübergang eines Grundstücksteiles durch Schenkung oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung können weitere Anlässe sein.

Bei einer Teilungsvermessung wird ein bestehendes Flurstück in zwei oder mehrere Flurstücke zerlegt (katastertechnisch: Zerlegungsvermessung). Hierbei werden vor Ort die bestehenden Grenzen aufgesucht und auf ihre Übereinstimmung mit dem Katasternachweis überprüft. Anschließend werden die neu zu bildenden Grenzen abgemarkt.

Das Ergebnis der Vermessung wird im Grenzprotokoll festgehalten und dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht. Im Anschluss beantragt der Notar beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung.

Grundlage der Teilungsvermessung sind z. B. ein Kaufvertrag, ein Bebauungsplan oder der Lageplan eines Architekten, wenn Sie auch ein Bauvorhaben realisieren möchten.
Sind Sie noch in der Planungsphase, beraten wir Sie gern zu den Fragen der Grenzziehung und fertigen auf Wunsch auch Teilungsentwürfe an.

Grenzherstellung

Die Grenzherstellung schafft Rechtssicherheit, wenn Grenzmarken in der Örtlichkeit nicht (mehr) erkennbar sind oder Zweifel an deren Lagerichtigkeit besteht. Grundlage für die Grenzermittlung ist das Liegenschaftskataster.

Im Rahmen einer Grenzherstellung wird eine bestehende, das heißt im Liegenschaftskataster nachgewiesene, Grenze auf ihre Übereinstimmung mit dem vor Ort vorgefundenen Verlauf untersucht und wenn erforderlich neu oder erstmals abgemarkt.

Anschließend findet ein Grenztermin mit den beteiligten Grenznachbarn und ggf. weiteren Beteiligten statt. Es wird ein Grenzprotokoll angefertigt und das Ergebnis dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.

Gebäudeeinmessung

Aufgabe des Liegenschaftskatasters ist es, alle Liegenschaften, also Flurstücke und Gebäude nachzuweisen. Zum einen dient das Kataster gemeinsam mit dem Grundbuch der Sicherung des Grundeigentums, zum anderen hat es den Anforderungen verschiedenster Nutzer gerecht zu werden. So ist das Liegenschaftskataster z. B. Planungsgrundlage für Land und Kommunen und Basis vieler Rechtsgeschäfte ( u. a. Grundstückskaufverträge, Kreditverträge).

Daher ist es erforderlich, neu errichtete Gebäude und Anbauten bzw. Grundrissänderungen bestehender Gebäude zur Eintragung in die Liegenschaftskarte (Flurkarte) einzumessen.

Rechtliche Grundlage für die Gebäudeeinmessung ist §16 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (GVOBl.-SH 2004 S. 128, in der derzeit gültigen Fassung). Es begründet die Pflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers, die Einmessung zu beantragen und auch die Kosten hierfür zu tragen.

Bebauungspläne

Wir bieten

  • Erstellen analoger und digitaler Planungsgrundlagen für Architekten, Planungsbüros, Gemeinden und Investoren
  • Richtigkeitsbescheinigung
  • vermessungstechnische Umsetzung (Teilungsvermessung)
  • Schlussvermessung (Abmarkung)

Weitere Leistungen

  • Grenzbescheinigungen zur Vorlage bei Kreditinstituten
  • Beglaubigung von Vereinigungsanträgen für Grundstücke
  • Verschmelzung von Flurstücken
  • Lagepläne zum Bauantrag gemäß der Bauvorlagenverordnung
  • Revisionsbescheinigungen (Nachweis der Grenzabstände)i. V. m. der amtlichen Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung:

    wir senden die Revisionsbescheinigung jeweils direkt an das zuständige Bauamt